Steuerhinterziehung

Steuerhinterziehung
Zollhinterziehung; rechtswidrige Form der  Steuerabwehr. St. ist eine  Steuerstraftat.
- 1. St. begeht, wer vorsätzlich (1) den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht; (2) die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt; (3) pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 AO). Versuch ist strafbar.
- 2. a) Steuerverkürzung liegt vor bei  Veranlagungsteuern bes. dann, wenn Steuern nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden, bei  Fälligkeitsteuern, wenn im Fälligkeitszeitpunkt ein geringerer Betrag als der durch Tatbestandsverwirklichung geschuldete Betrag entrichtet wird.
- b) Nicht gerechtfertigte Steuervorteile (einschließlich Steuervergütungen) sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Ob die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können, ist für die Bestrafung ohne Bedeutung.
- 3. Strafen: (1) Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; (2) in bes. schweren Fällen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; bes. schwerer Fall liegt i.d.R. vor, wenn der Täter aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, seine Befugnisse oder Stellung als Amtsträger missbraucht, die mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
- Straffreiheit kann durch rechtzeitige  Selbstanzeige erlangt werden (§ 371 AO).
- 4. St. in bes. schweren Fällen begeht, wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370a AO). Das Strafmaß reicht in diesen Fällen von einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
- Ein minder schwerer Fall liegt bes. dann vor, wenn die Voraussetzungen der  Selbstanzeige (§ 371 AO) erfüllt sind. Wird Selbstanzeige erstattet, führt dies (lediglich) zur Annahme eines minder schweren Falls der gewerbs- oder bandenmäßigen St., es wird jedoch keine Straffreiheit nach § 371 AO erlangt.
- 5. Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen ( Hinterziehungszinsen, § 235 AO).
- 6. Die Festsetzungsfrist verlängert sich auf zehn Jahre (§ 169 II Satz 2 AO).

Lexikon der Economics. 2013.

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